Wie in unseren ÖJGV-Nachrichten 14 vom Juni 2023 bereits mitgeteilt, sind alle Leistungsrichter prinzipiell verpflichtet die UH zu beziehen. Allerdings gibt es dabei eine Ausnahme für LR und LR-A, die vor dem 1.1.1994 ernannt wurden. Diese sind gem. der Richterordnung vom 1.1.1994 (vom Gesamtvorstand des ÖJGV am 10. Dezember 1993 beschlossen) von diesem Pflichtbezug ausgenommen.
Siehe auch Richterordnung des ÖJGV vom 01.07.2018- § 8, Punkt 2.